1 . E I N L E I T U N G

Datenschutz und damit auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts sind für uns als Verein eine Sache des Fairplay! Das gilt in besonderer Weise für den achtsamen Umgang mit Foto- und Videoaufnahmen (Bildnissen) von Spielerinnen und Spielern und weiteren am Fußballsport beteiligten Personen. In diesem Positionspapier werden die verschiedenen Fälle der Erstellung und Nutzung von Bildnissen im (datenschutz-) rechtlichen Zusammenhang skizziert und in der Anlage Eckpunkte für einen datenschutzgerechten Einsatz der Videoanalyse im Fußballsport skizziert.

2 . B E T R O F F E N E

Als Betroffene kommen grundsätzlich alle im Fußball beteiligten natürlichen Personen in Betracht (Spielerinnen und Spieler, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Trainerinnen und Trainer, weitere Funktionäre und Zuschauer). Die Betroffenen lassen sich neben ihrer Funktion in zwei Dimensionen differenzieren:

Dimension 1: Breiten-/Amateurfußball → Leistungsfußball
Dimension 2: Kinder- und Jugendliche → junge Erwachsene ab 16 Jahre

3 . A N W E N D U N G S F Ä L L E

3 . 1 . P R I V A T E N U T Z U N G
Die DS-GVO findet für Bildnisse, die „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich per-
sönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ angefertigt wurden, gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO keine Anwendung (Haushaltsausnahme). Die Haushaltsausnahme hat allerdings enge Grenzen.2 Geschlossene Benutzergruppen sind noch möglich, die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis (Website, Social Media3) unterliegt hingegen dem Anwendungsbereich der DS-GVO und bedarf einer Rechtsgrundlage, wobei sowohl die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO) als auch das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO) dafür in Betracht kommen.

3 . 2 . Ö F F E N T L I C H E K O M M U N I K A T I O N U N D B E R I C H T E R S T A T T U N G
3 . 2 . 1 . J o u r n a l i s t i s c h e B e r i c h t e r s t a t t u n g ( a u c h v o n V e r e i n e n )
Soweit Bildnisse im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit angefertigt werden, findet die DS-
GVO wegen der Nutzung der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 1 DS-GVO durch die Landesgesetzgeber4 nur höchst eingeschränkt Anwendung.5 Eine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm ist danach nicht erforderlich (Medienprivileg).

3 . 2 . 2 . V e r e i n s k o m m u n i k a t i o n
Die bloße Vereinskommunikation, welche sich nicht als journalistische Kommunikation darstellt,
unterliegt der DS-GVO, so dass für die Erstellung- und Veröffentlichung eine Rechtsgrundlage erforderlich ist, wobei sowohl die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO) als auch das berechtigte Interesse Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO) in Betracht kommen. Die §§ 22, 23 KunstUrhG finden dann unmittelbar keine Anwendung.

Dem Schutz der betroffenen Personen ist hinreichend Rechnung zu tragen, indem vor dem Fotografieren darüber zu informieren ist und den betroffenen Personen das Recht eingeräumt wird, der Verarbeitung zu widersprechen.

3. 3 . S P I E L B E T R I E B
3 . 3 . 1 . N u t z u n g v o n B i l d n i s s e n
Die Verarbeitung von Bildnissen für den Spielbetrieb einschließlich des gesamten Passwesens fallen inklusive der digitalen Verarbeitung im DFBnet unter die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke (ggf. durch Unterwerfung unter die einschlägigen Satzungen durch Teilnahme am Spielbetrieb) und sind damit von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO gedeckt. Dazu gehören – soweit vorgesehen – auch der Videobeweis, die Heranziehung von Bildnissen als Beweismittel im sportgerichtlichen Verfahren sowie zur Überprüfung der Identität eines Spielers mittels seines Spielerpasses im Rahmen der Austragung eines Spiels. Dabei ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen (Zugriffsrechte) sicherzustellen, dass ausschließlich die Personen Zugriff auf die Bildnisse haben, die dies zur Prüfung oder Durchsetzung von Rechten aus den Satzungen, insbesondere aus der Spielordnung, benötigen.

3 . 3 . 2 . E r s t e l l u n g v o n B i l d n i s s e n d u r c h d e n V e r e i n
Die Erstellung solcher Spielerfotos durch den Verein dürfte sich ebenfalls auf Art. 6 Abs. 1 lit. b
DS-GVO stützen lassen, obwohl die Erstellung des Fotos nicht Kern des Mitgliedschaftsverhältnisses ist. Ausreichend für die Subsumtion unter Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO ist, „dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung und dem konkreten Zweck des Rechtsverhältnisses besteht.“28 Liegt der Zweck der Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses in der sportlichen Betätigung in einer Mannschaft, dürfte die Beantragung des Spielrechts und der Erhalt eines Spielerpasses damit noch in unmittelbarem Zusammenhang stehen.Für den Spielerpass ist ein Lichtbild verpflichtend, so dass die Erstellung desselben als Vorbereitungshandlung zur eigentlichen Beantragung noch dem Zweck der Begründung des Rechtsverhältnisses dienen dürfte.

3 . 4 . S P I E L V O R – U N D N A C H B E R E I T U N G , T R A I N I N G
Die Verwendung insbesondere von Bewegtbildern im Rahmen der Spielvor- und -nachbereitung
und in der Aus- und Weiterbildung von Trainern (siehe dazu 3.5) ist v.a. wegen der in Smartphones verfügbaren hochwertigen Kameras und preiswerten Softwareangeboten von zunehmender Bedeutung. Die eingesetzten Technologien reichen dabei von der bloßen Aufnahme der Spieler und der anschließenden Wiedergabe für die Spieler, mit dem Ziel das Spielverhalten zu optimieren bis hin zu speziell für den Fußballsport entwickelter Analysesoftware. Im Folgenden werden diese Systeme unter dem Sammelbegriff Videoanalyse zusammengefasst.

3 . 4 . 1 . B e d e u t u n g d e r V i d e o a n a l y s e
Die Diagnose der sportlichen Leistungsfähig-, fertig- und -wirksamkeit ist im Fußballsport elemen-
tar für den sportlichen Erfolg im Wettkampf. Erst eine detaillierte Feststellung des sportlichen Ist-und die Definition eines sportlichen Soll-Zustandes ermöglichen es, gezielte Steuerungsmaßnahmen für das Training und die Spieltaktik zu entwickeln.

3 . 4 . 2 . A l l g e m e i n e s
Dabei ergeben sich abseits der Trainerausbildung im Wesentlichen drei Konstellationen:

  1. Im Rahmen des Trainings werden einzelne Szenen oder das gesamte Training gefilmt, um
    die Spielerinnen oder Spielern anhand des Materials zu unterweisen.
  2. Im Rahmen eines Spiels gegen eine vereinsfremde Mannschaft werden einzelne Szenen
    oder das gesamte Spiel gefilmt, um die Spielerinnen oder Spieler zukünftig zu unterweisen.
  3. Im Rahmen eines Spiels zweier vereinsfremder Mannschaften werden einzelne Szenen oder das gesamte Spiel gefilmt, um die Spielerinnen oder Spieler auf einen zukünftigen Gegner
    vorzubereiten.
    Keine der Konstellationen fällt unter die Haushaltsausnahme oder das Medienprivileg, so dass die
    DS-GVO uneingeschränkt Anwendung findet und eine entsprechende Rechtsgrundlage erforderlich ist. Allen Konstellationen ist gemein, dass sie unter Beachtung der Voraussetzungen der Artt. 7 und 8 DS-GVO, insbesondere der Freiwilligkeit, auf eine Einwilligung gestützt werden können und dass stets die Informationspflichten gemäß Artt. 13, 14 zu erfüllen sind.

3 . 4 . 3 . T r a i n i n g
Beim Training sind lediglich die Spielerinnen und Spieler der eigenen Mannschaft Gegenstand der
Aufnahme. Sie sind in ihrer Sozialsphäre betroffen, in der das Persönlichkeitsrecht stärkeren Schutz genießt als in der Öffentlichkeitssphäre (etwa im Rahmen eines öffentlichen Wettkampfs).

Für erwachsene Spieler im Leistungsbereich (Lizenzspieler, Vertragsspieler) kommt insbesondere eine Rechtfertigung über einen Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO in Betracht. Die Erbringung der bestmöglichen persönlichen Leistung dürfte in Anwendung der arbeitsrechtlichen Grundsätze vertraglich ebenso geschuldet sein wie die Verpflichtung zur Teilnahme an einem zeitgemäßen Technik- und Taktiktraining. Der Einsatz von Videotechnik im Training gehört – jedenfalls im Vertrags- und Lizenzspieler-Bereich – mittlerweile zum Standard.

Im Kinderfußball ist das Training nicht auf den kommenden Gegner oder Wettkampf ausgerichtet. Im Vordergrund stehen das Erlebnis, der Spaß, das Sammeln von Erfahrungen und das spielerische Erlernen der Grundtechniken des Fußballs. Im Kinderfußball ist demnach das berechtigte Interesse des Vereins am sportlichen Erfolg deutlich schwächer ausgeprägt als im Jugend- und Erwachsenenfußball und der Einsatz der Videoanalyse allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen (z.B. Förderung von ganz jungen Talenten) mit dem berechtigten Interesse zu rechtfertigen.

3 . 4 . 4 . S p o r t l i c h e r W e t t k a m p f
Gegenüber 3.4.3 befinden sich die Spieler im Rahmen eines sportlichen Wettkampfs in der Öf-
fentlichkeitssphäre; der Schutz des Persönlichkeitsrechts ist dort – auch bei Kindern- und Jugendlichen31 – am schwächsten ausgeprägt. Eine Einwilligungslösung wird häufig an der praktischen Umsetzbarkeit scheitern, da es zu aufwendig sein dürfte, auch von den gegnerischen Spielerinnen und Spielern und ggf. von deren Eltern eine Einwilligung einzuholen. Es bleibt freilich bei der besonderen Berücksichtigung der Interessen von Kindern- und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung innerhalb von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO.
Im Leistungsfußball (Vertrags- und Lizenzspieler-Bereich) kommt auch im Bereich des sportlichen Wettkamps nur eine Rechtfertigung durch den Spielervertrag gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO in Betracht.

3 . 4 . 5 . G e g n e r v o r b e r e i t u n g
Die Gegnervorbereitung unterscheidet sich von 3.4.4 dadurch, dass die eigene Mannschaft nicht
am sportlichen Wettkampf beteiligt ist. Die Einwilligungslösung wird dadurch faktisch unmöglich. Das berechtigte Interesse an der Analyse des Gegners bzw. der Gegner des Vereins besteht im Grundsatz wie bei 3.4.4, allerdings fehlt es in Ermangelung eines eigenen Spielbeitrags an dem Beobachtungsinteresse der eigenen sportlichen Leistung.

3 . 5 . T R A I N E R A U S B I L D U N G
Im Sonderfall der Trainerausbildung werden im Rahmen der Ausbildung der Trainerin bzw. des
Trainers das Training oder Teile davon aufgenommen, um diese im Rahmen der weiteren Ausbildung mit dem Lehrgangsleiter und zusammen mit anderen Lehrgangsteilnehmern analysiert.
Die Haushaltsausnahme kommt hier ebenfalls nicht in Betracht.
Diese Bildnisaufnahmen, wie auch die Übermittlung an die Landesverbände und den DFB e.V. im Rahmen der Lehrgangsteilnahme sind grundsätzlich vom berechtigten Interesse der Trainerin bzw. des Trainers gedeckt. Grundsätzlich gelten die Erwägungen zum berechtigten Interesse aus 3.4.3 entsprechend.

5 . ZUSAMMENFASSUNG

5 . 1 . S P I E L K L A S S E

Einsatz gestaffelt nach Lebensalter und Einhaltung der Mindeststandards

5 . 2 . 1 . b i s 1 0 J a h r e
• grundsätzlich kein Einsatz von Videotechnik
• Ausnahme: institutionelle Förderung in Leistungszentren o.ä. im Übergang zum Leistungsfußball

5 . 2 . 2 . 1 0 b i s 1 4 J a h r e
• grundsätzlich kein Einsatz von Videotechnik
• Ausnahmen
o institutionelle Förderung in Leistungszentren o.ä. im Übergang zum Leistungsfuß-
ball
o individuelle Förderung auch im Verein mit dem Ziel, einen Übergang zum Leis-
tungsfußball zu gewährleisten
o Teilnahme an institutionalisierten Sichtungsmaßnahmen, sog. Auswahlwesen (nicht
aber Sichtungsmaßnahmen durch private Scouts)

5 . 2 . 3 . 1 4 b i s 1 6 J a h r e
• Einsatz von Videotechnik ist grundsätzlich zulässig, allerdings
o … keine Gegnerbeobachtungen ohne Einwilligung aller beobachteten Spielerinnen
und Spieler
▪ Ausnahme: Auswahlmannschaften
▪ Ausnahme: Leistungsfußball

o … Spielbeobachtungen nur, wenn die Einwilligung der gegnerischen Mannschaft vorliegt, wobei es ausreicht, wenn der Trainer der gegnerischen Mannschaft diese Einwilligung gesammelt erklärt soweit er sich dafür zuvor von den Sorgeberechtigten die Zustimmung eingeholt hat.
o … kein verpflichtender Einsatz im Training

5 . 2 . 4 . a b 1 6 J a h r e
• Einsatz von Videotechnik ist grundsätzlich zulässig

Im Rahmen des Einsatzes von Videotechnik durch Fußballvereine sind folgende datenschutzrechtlichen Mindeststandards einzuhalten, wobei weitergehende gesetzliche Anforderungen einzuhalten sind, auch wenn diese hier nicht ausdrücklich genannt werden:

• Der Verein ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher; keine Durchführung durch andere Verantwortliche. Eine Auftragsverarbeitung (Einsatz von Dienstleistern im Auftrag des Verantwortlichen) ist allerdings möglich.

• Der Verein hat für den Einsatz ein Konzept, welche die sportlichen Zwecke der Maßnahmen beschreibt, die dafür eingesetzten Mittel festlegt und regelt, welche Rollen im Verein für den Einsatz der Videotechnik konkret verantwortlich zeichnen.

• Es liegt für die eingesetzte Videotechnik ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten vor.


Stand 14.01.2022

Quelle: https://www.dfb.de/datenschutz-im-fussball/datenschutz-im-verein/