Unsere Mitarbeiter/Funktionäre/Vorstände im Verein verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses und zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen damit ein Verantwortlicher (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DS-GVO) oder ein Auftragsverarbeiter (siehe Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b DS-GVO) die Einhaltung der Grundsätze der DS-GVO sicherstellen und nachweisen kann („Rechenschaftspflicht“).

Diese Grundsätze sind in der DS-GVO, festgelegt in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO, und beinhalten im Wesentlichen folgende Pflichten:

Personenbezogene Daten müssen

  • auf rechtmäßige und faire Weise, und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  • für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“);
  • dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  • sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  • in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);
  • in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).

Personenbezogene Daten dürfen daher nur nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet werden. Bei Verstößen kann der Verein nach Artikel 83 DSGVO von der Aufsichtsbehörde mit einer erheblichen Geldbuße belangt werden.

Stand 14.01.2022