Darf ein Verein ohne die Einwilligung der Mitglieder Mannschaftsfotos veröffentlichen?

Bei Mannschaftsfotos von Erwachsenen: Ja. Hier gilt, dass ein Verein aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO Mannschaftsfotos veröffentlichen darf, da er ein berechtigtes Interesse daran hat, über das Vereinsgeschehen – hier konkret über die Mannschaftsaufstellung – zu informieren. In aller Regel liegt durch das Posieren bzw. Lächeln in die Kamera zudem eine konkludente Einwilligung der abgelichteten Personen vor. Denn eine Einwilligung kann nach der DS-GVO auch konkludent – also durch schlüssiges Handeln – abgegeben werden.

Anderes gilt bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen. Zwar hat der Verein auch in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung, jedoch geht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO von einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Person aus, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen ist daher stets eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.


Muss ein Verein über die Veröffentlichung von Mannschaftsfotos informieren?

Ja. Der Verein muss zuvor auf die geplante Veröffentlichung hinweisen und den betroffenen Personen sämtliche Informationen des Art. 13 DS-GVO mitteilen. Im Rahmen dieser Informationen ist gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. d) DS-GVO insbesondere auf die Veröffentlichung von Mannschaftsfotos als berechtigtes Interesse der Vereins i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO hinzuweisen. Ferner sollte genau bezeichnet werden, wo eine Veröffentlichung geplant ist (Angabe der konkreten Webseite etc.). Denn in die Interessenabwägung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit einzubeziehen (Erwägungsgrund 47 DS-GVO). Informiert der Verein daher transparent und umfassend über die geplante Veröffentlichung, geht die Erwartung der betroffenen Person in aller Regel auch dahin, dass ihre Fotos entsprechend veröffentlicht werden. Eine solche Information kann Neumitgliedern etwa über ein Informationsblatt zum Beitritt zum Verein gegeben werden, während gerade für Altmitglieder z.B. eine Information in der Vereinszeitschrift möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die fotografierte Person ein jederzeitiges Widerspruchsrecht hat, wenn sich aus ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, aus denen sich die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f vorzunehmende Interessenabwägung im Nachhinein als ungerechtfertigt darstellt (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO). Dies kann etwa eine Aufnahme sein, bei der die Person in einer verfänglichen oder sehr ungünstigen Situation abgebildet ist, erkennbar betrunken oder krank ist. Die betroffene Person trägt die Beweislast für ihre Sondersituation. Der Verein hat auf dieses Widerspruchsrecht ausdrücklich hinzuweisen(Art. 21 Abs. 4 DS-GVO). https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/08/DSK_KPNr_10_Informationspflichten.pdf


Darf ein Verein Fotos von (Sport-) Veranstaltungen veröffentlichen?

In Bezug auf die Teilnehmer der (Sport-) Veranstaltung kann auch in diesen Fällen die Veröffentlichung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO gestützt werden, da auch hier ein berechtigtes Interesse des Vereins, über das sportliche Geschehen zu berichten, grundsätzlich bejaht werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Bezug zum Spielgeschehen bzw. der Charakter der (Sport-) Veranstaltung klar zu erkennen ist. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn eine Person im Mittelpunkt steht oder gezielt nur ein einzelner Teilnehmer fotografiert wird (z.B. ein Foto vom Torwart).

In Bezug auf minderjährige Teilnehmer gilt jedoch, dass Fotos nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden dürfen, da auch hier Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO von einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Person ausgeht, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Was die Veröffentlichung von Fotos von Zuschauern anbelangt, so ist auch hier Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen. Im Rahmen der Interessenabwägung kann dann – unabhängig von der noch nicht geklärten juristischen Fragestellung, ob das Kunsturhebergesetz (KUG) unter der DSGVO noch wirksam ist – auf die Grundsätze des § 23 KUG abgestellt werden. Wenn es danach um Bilder geht, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, oder um Bilder von Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ist eine Veröffentlichung ohne explizite Zustimmung regelmäßig zulässig. Dies gilt auch für Aufnahmen von Kindern, die in der Aufnahme als Beiwerk entscheiden. In Zweifelsfällen, insbesondere dann, wenn einzelne Personen besonders hervorgehoben präsentiert werden, sollte allerdings die Einwilligung eingeholt werden.


Muss ein Verein auf die Veröffentlichung von Fotos von Sportveranstaltungen hinweisen?

Ja. Der Verein muss die Teilnehmer auch in diesen Fällen zuvor auf die geplante Veröffentlichung hinweisen und sämtliche Informationen des Art. 13 DS-GVO mitteilen. Insbesondere ist auf die Veröffentlichung von Fotos von Sportveranstaltungen als berechtigtes Interesse der Vereins i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO hinzuweisen. In Bezug auf die „vernünftigen Erwartungen“ der Fotografierten gilt oben Gesagtes entsprechend.

In Bezug auf die Informationspflicht gegenüber den Zuschauern ist es aus der Sicht des LfDI vertretbar, dass das Fotografieren einer größeren Menschenmenge mit einer heimlichen Datenerhebung vergleichbar ist. Für diese wird Art. 14 DS-GVO herangezogen, wobei nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) Satz 1 DS-GVO eine Pflicht zur individuellen Information entfällt, wenn sich dies als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. In diesen Fällen ist nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) Satz 2 DS-GVO die Information für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Dies könnte etwa durch einen Aushang an den Eingängen einer Sportstätte erfolgen, der die wesentlichen Angaben nach Art.14 Abs. 1 DS-GVO enthält und insbesondere darüber informiert, an wen man sich wenden kann, wenn man aus besonderen Gründen nicht abgelichtet werden will (Art. 21 DS-GVO, s.o.).


Darf ein Verein Fotos von internen Vereinsfeiern oder Vereinsausflügen veröffentlichen?

Grundsätzlich nicht. Auch wenn möglicherweise ein berechtigtes Interesse des Vereins besteht, über vereinsinterne Aktivitäten zu berichten, so gehen die vernünftigen Erwartungen (vgl. Erwägungsgrund 47 DS-GVO) der Mitglieder in der Regel nicht dahin, dass der Verein Fotos von vereinsinternen Aktivitäten veröffentlicht. Daher ist hier eine Veröffentlichung nur dann zulässig, wenn eine Einwilligung der Fotografierten vorliegt und die Informationspflichten gem. Art. 13 DS-GVO erfüllt wurden.

Anderes gilt selbstverständlich, wenn es sich um Fotos handelt, die auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, z.B. bei Fotos, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (s.o.).


Ein Mitglied möchte nicht mehr, dass Fotos von ihm weiter auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden. Muss der Verein die Fotos löschen?

Hierbei ist entscheidend, ob der Verein die Fotos auch ohne Einwilligung veröffentlichen darf.

Beruht die Veröffentlichung auf einer Einwilligung der betroffenen Person, so hat der Verein bei Widerruf der Einwilligung die entsprechenden Fotos zu entfernen.

Erfolgt eine Veröffentlichung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO und widerspricht ein Mitglied der weiteren Verwendung seiner personenbezogenen Daten gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO, so ist zu prüfen, ob der Verein zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung gelten machen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der widersprechenden Person überwiegen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Fotos gelöscht werden.


Was muss der Verein in Bezug auf Fotos, die vor dem 25. Mai 2018 veröffentlicht wurden, beachten?

Entscheidend ist, ob die Veröffentlichung nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig war. Sollte dies nicht der Fall sein, weil es an einer Einwilligung oder einer Ausnahme vom Einwilligungserfordernis fehlt, so muss die Einwilligung nachgeholt werden. Einwilligungen, die bereits vor dem 25. Mai 2018 eingeholt wurden und welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, gelten grundsätzlich fort. Stand: 23.03.2019 Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/informationsfreiheit/